Wagner Competition Ladeluftkühler Kit Mini 55/56

 

Nicht passend für JCW Modelle


Ladeluftkühler Upgrade Kit EVO1 für:

Mini Cooper S F54/F55/F56 (141KW/192PS) 2014+
Mini One D F54/F55/F56 (70KW/95PS) 2014+
Mini Cooper D F54/F55/F56 (85KW/116PS) 2014+
Mini Cooper SD F54/F55/F56 (125KW/170PS) 2014+

 

nicht passend für Fahrzeuge mit Motorkennbuchstaben B48.C / B48.A / B38.C / B38.B (LCI-Modelle)

Wagner Competition Ladeluftkühler Kit Mini 55/56

860,00 €

  • 30 kg
  • verfügbar
  • voraussichtlich in 1 - 3 Tagen versandbereit

Der Wagner Competition Hochleistungsladeluftkühler für MINI Cooper F55 / F56 hat folgende Netzabmaße (580mm x 231mm x 110mm [gestuft] = 12.600cm³) und bietet damit eine 53% größere Anströmfläche sowie 52% mehr Ladeluftvolumen gegenüber dem originalen Ladeluftkühler. Das Competition-Hochleistungsnetz bietet sehr gute Kühleigenschaften. Das Gewicht des Ladeluftkühlers beträgt 9,2kg. Im CAD entwickelte Freiform-Endkästen aus Aluminiumguss für bestmöglichen internen Luftstrom. Insgesamt hat dieser Ladeluftkühler weitaus weniger Gegendruck als der Serienladeluftkühler. Zusätzlich haben alle unsere Ladeluftkühler eine Anti-Korrosions-Beschichtung mit Wärmeleiteigenschaften. Dies garantiert eine optimale Kühlung mit deutlichem Leistungsanstieg. Komplett einbaufertiges Kit, einfach gegen Serien-Ladeluftkühler austauschen - plug and play. Bis zu 6 bar getestet und druckstabil. Alle unsere Produkte unterstehen einer stetigen qualitativen Überwachung. Für den Rennsport geeignet.

Abmaße original Ladeluftkühler:
585mm x150mm x 95mm
V=8,3 Liter
A=877,5 cm²

Abmaße WAGNERTUNING Ladeluftkühler:
580mm x 231mm x110mm /gestuft
V=12,6 Liter
A=1340 cm²


Lieferumfang:
1 Ladeluftkühler
1 Montagematerial
1 Montageanleitung

 

Nicht im Bereich der STVO zugelassen


Hinweise:

Wenn wir im Produkttext nicht ausdrücklich von einem Teilegutachten oder einer allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) schreiben, handelt es sich um einen Motorsportartikel, der in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht zugelassen ist und somit die Betriebszulassung erlischt, wenn keine Eintragung nach § 21 StVO erfolgt!